Statuten
Kunstverein ZURZIBIET
1. Name und Sitz
Der "Kunstverein ZURZBIET" besteht mit unbeschränkter Dauer mit Sitz in Bad Zurzach im Sinne von ZGB Art. 60 bis 79. Er ist konfessionell und politisch neutral. Das Vereinslokal ist die Galerie UnsereArt in 5330 Bad Zurzach, Waaggässli 2.
2. Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist es, dass kulturelle Leben im Zurzibiet zu bereichern und mit seinen Mitgliedern auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und künstlerische Aktivitäten zu fördern.
Aufgaben und Ziele des Vereins:
a. | Förderung des Kulturschaffens im Zurzibiet |
b. | Organisation von besuchen von Ausstellungen, Vernissagen und andern Kunstevents |
c. | Vermittlung von Malkursen |
d. | Organisation von kulturellen Veranstaltungen |
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
a. Einzelmitglieder (natürliche und juristische Personen)
b. Paarmitglieder (natürliche und juristische Personen)
c. passive Mitglieder
Zur Aufnahme genügt das Einverständnis des Vorstandes.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Personen, die sich in besonderen Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft 3a., 3b. Und 3c. erlischt:
- durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres
- durch Tod
- durch Ausschluss aus wichtigen Gründen gemäss Beschluss des Vorstandes mit Rekurs Möglichkeit in der Mitgliederversammlung
Ein Vereinsaustritt ist möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochenen Jahr ist der volle Mietgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mietgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. | die Mitgliederversammlung |
2. | der Vorstand |
3. | die Revisionsstelle |
7. Finanzreglement
1. |
Geltungsbereich Dieses Finanzreglement gilt für alle Mitglieder. |
2. |
Spesen des Vorstands |
2.1 |
Definition der Pauschalspesen Die Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Als Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen und der üblichen Vorstandsarbeit erhalten die Vorstandsmitglieder eine gesamt Vorstand Pauschale/Entschädigung von CHF 1000,- Fr pro Kalenderjahr. Dieser Betrag wird Ende Juni sowie Ende Dezember je zur Hälfte ausbezahlt. Die Aufteilung der Entschädigung konstituiert der Vorstand selbst im Zusammenhang der aufgeteilten Aufgaben. Mit diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorstandssitzungen und der übliche Vorstandsarbeit abgegolten. Namentlich sind dies die Anreise, die Verpflegung sowie das Sitzungsgeld und weiteres. |
2.2 |
Rückerstattung effektiver Reisespesen Durch den Vorstand beauftragte Aktivitäten, die ausserhalb der üblichen Vorstandsarbeit liegen, werden effektiv gegen Beleg abgerechnet. Hierzu gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
|
3. |
Gebühren Der Mitgliederbeitrag ist 80.- / Jahr und wird pro Rata temporis verrechnet. Der Vorstand sowie die Ehrenmitglieder sind von diesem Betrag befreit. Der Eintrag in die Homepage ist kostenlos und beinhaltet Anschrift des Künstlers, Verbindung zu Homepage, Facebook des Künstlers und Maximum 6 Fotos, die die Künstler Arbeit präsentieren. Die Fotos dürfen maximum 1x in Jahr erneut oder ergänzt werden. Gebühren für Ausstellungen, die durch den Verein durchgeführt sind, sind in separaten Verträgen ausgearbeitet und festzuhalten. |
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a, | Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung |
b, | Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes |
c, | Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung |
d, | Entlastung des Vorstandes |
e, | Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle |
f, | Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
g, | Genehmigung des Jahresbudgets |
h, | Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm |
i, | Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder |
j, | Änderung der Statuten |
k, | Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern |
l, | Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Mai auf Einladung des Vorstandes statt. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung haben den Hinweis zu enthalten, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht und die Jahresrechnung zur Einsicht aufliegen oder von der Website heruntergeladen werden kann. Am Anfang der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Stimmenzähler zu wählen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr, bei Stimmgleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
9. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Vereinsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidiums - selber.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a, | Präsident |
b, | Vizepräsident/in |
c, | Finanzen |
d, | Aktuarität / Protokoll |
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Neben dem Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegen ihm folgende Aufgaben:
a, | Organisation und Leitung des Betriebes |
b, | Organisation und Durchführung von Anlässe |
c, | Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse |
d, | Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Mitgliederwerbung |
e, | Rechnungsführung und Ablage |
f, | Jahresbericht und Jahresrechnung |
g, | Erstellen des Budgets |
h, | Ausarbeitung notwendiger Reglemente und Pflichtenhefte |
i, | Abschliessen von Verträgen |
j, | Vertretung des Vereins nach aussen |
k, | Vertretung des Vereins bei Verhandlungen |
Für den Verein zeichnungsberechtigt sind das Präsidium mit einem Vorstandsmitglied je kollektiv zu zweien.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums zusammen. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seine Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachen Mehr. Das Präsidium hat den Stichentscheid.
10. Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wählt max. zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereis haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
13. Inkraftreten
Die Statuten wurden an der Gründungsveranstaltung vom 12.11.2022 angenommen und wurden an der Generalversammlung am 17.02.2024 angepasst.